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Selbstständige

Übersicht zum Ablauf des Fallmanagements für Selbstständige im SGB II

Sie sind selbstständig, aber die Einnahmen aus dem Geschäft oder Gewerbe reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern?

Seit Anfang September 2012 hat das KreisJobCenter Marburg-Biedenkopf das Fallmanagement für Selbstständige im SGB II eingerichtet. Das Team ist für die Bearbeitung der Leistungsansprüche für selbstständig arbeitende Bürger*innen zuständig, die kurzzeitig nicht in der Lage sind ihre Grundsicherung durch die Ausübung ihrer Tätigkeit sicherzustellen.

Nach dem gesetzlichen Auftrag wird anfänglich geprüft, ob und in welchem Umfang die Selbstständigkeit betrieben wird. Der bzw. die Selbstständige muss frei über den Ort, den Umfang und die Art und Weise der Tätigkeit oder des Gewerbes verfügen. Das Risiko monatlich wechselnder Einkünfte liegt in eigener Verantwortung und die Selbstständigen verfügen über mehrere Auftraggeber*innen. Es muss eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sein und auch das unternehmerische Handeln muss nach Außen durch Dritte erkennbar werden. Hierzu gehört auch eine Planung unternehmerischen Handelns, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und nicht nur saisonal betrieben wird.

Mit der Antragsstellung auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Erstantrag und Folgeantrag) geben Selbstständige für die Dauer von sechs Monaten eine Prognose über Kosten und Einkünfte ab. Diese Prognose stellt die Berechnungsgrundlage der vorläufigen, durchschnittlichen Leistungsgewährung für Sie dar.

Rückwirkend wird nach Ablauf der Leistungsgewährung wieder auf der Grundlage der jetzt tatsächlich nachgewiesenen Kosten und Einkünfte ein abschließender Leistungsbescheid erstellt.

Je nach Einkommen ergibt sich folglich eine Rückzahlung von Leistungen, da die Bedürftigkeit der Selbstständigen geringer war als vermutet oder eine Nachzahlung von Leistungen aufgrund größerer Bedürftigkeit. Die Anerkennung von entstehenden Kosten durch die selbstständige Tätigkeit unterliegt im Sozialgesetzbuch allerdings anderen gesetzlich verankerten Vorgaben als denen der Finanzämter.

Bedenken Sie, dass die Abgabe der Prognose wie auch des tatsächlich erzielten Einkommens und die Prüfung Ihrer Angaben sowohl zum Ausstellen des vorläufigen als auch des abschließenden Leistungsbescheides die notwendige Voraussetzung zur Berechnung Ihrer Grundsicherung ist. Geben Sie keine oder eine unvollständige und nicht eindeutige Erklärung ab, führt dies zu einer längeren Bearbeitungszeit. Wir möchten Ihnen gerne die notwendigen Finanzmittel zeitnah zur Verfügung stellen, dazu benötigen wir Ihre umfassende Mitwirkung.

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