Die Bundesregierung hat im Mai 2021 das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“ beschlossen, um Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu unterstützen, die auf eine lange Zeit mit teils harten Einschränkungen während der Corona-Krise zurückschauen. Das Aktionsprogramm sieht verschiedene Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und aus Familien mit kleinem Einkommen vor. Am 25.06.2021 wurden die gesetzlichen Änderungen für den zeitlich befristeten Wegfall der gesonderten Antragstellung für Lernförderungsleistungen beschlossen.
Eine Leistung des Bildungs- und Teilhabepaketes ist eine ergänzende, angemessene Lernförderung, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Bislang konnten Leistungen der Lernförderung nach dem BuT nur auf gesonderten Antrag hin und unter Vorlage einer schulischen Bescheinigung gewährt werden.
Die auf Grund der Corona-Krise erfolgten Einschränkungen haben gerade Kinder und Jugendliche stark belastet und können in der Schule zu Lernrückständen geführt haben. Um den Zugang zu Lernförderungsleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket zu erleichtern, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass in der Zeit von 01.07.2021 bis 31.12.2023 das Antragserfordernis für Lernförderungsleistungen entfällt. Es reicht aus, wenn in dieser Zeit Bewilligungszeiträume nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG liegen bzw. hineinreichen. Insoweit gilt, dass der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den vorgenannten Vorschriften auch den Antrag auf Lernförderung umfasst.
Der Bedarf an Lernförderung ist allerdings weiterhin, wie bisher schon, über eine Bescheinigung der Schule zuvor nachzuweisen.
Der Wegfall des Antragserfordernisses gilt nur für Kinder und Jugendliche, für die im vorgenannten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG bewilligt worden sind bzw. bewilligt werden.
Leider hat der Gesetzgeber dies nicht für die Kinder und Jugendlichen vorgesehen, die in diesem Zeitraum Wohngeld und/oder Kinderzuschlag erhalten. Hier bleibt es dabei, dass für die Entscheidung über Lernförderungsleistungen ein Antrag auf Lernförderung zu stellen ist.