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Registrierung Jobcenterportal

Hier können Sie sich für die Teilnahme am Jobcenterportal registrieren. Die Zugangsdaten werden Ihnen vom Fallmanagement postalisch zugesandt.

Bitte beachten: Eine Registrierung für das Jobcenterportal ist nur möglich, wenn Sie bereits laufende Leistungen von uns erhalten.

Einwilligungserklärung Jobcenterportal

Kontaktdaten Antragsteller*in
Anrede
Geburtsdatum
Fallmanager*in
Aktenzeichen
Befindet sich Person im laufenden Leistungsbezug?
Erhalten Sie bereits Bürgergeld von uns?

Einverständniserklärung bezüglich der Nutzung

Ich möchte das Jobcenterportal des KreisJobCenters Marburg-Biedenkopf nutzen. Ich bin mit den Nutzungsbedingungen einverstanden und habe auch die Datenschutzerklärung gelesen und verstanden.

 (Die Datenschutzerklärung finden Sie auf der Startseite des Jobcenterportals: portal.marburg-biedenkopf.de (auch ohne vorherige Anmeldung))

Zur Nutzung des Jobcenterportals benötige ich persönliche Zugangsdaten (Portalnummer und Passwort). Diese erhalte ich vom KreisJobCenter Marburg-Biedenkopf und gebe sie nicht an Dritte weiter, soweit es sich um Personen außerhalb meiner Bedarfsgemeinschaft handelt. Mir ist bekannt, dass alle Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft einen Zugang zum Jobcenterportal erhalten können, wenn diese es wünschen.

Mir ist bekannt, dass zur Erstellung / Freischaltung meines Zugriffes auf das Jobcenterportal folgende Daten hinterlegt werden:

  • mein Name, Vorname und meine Adresse
  • mein Aktenzeichen und meine E-Mail-Adresse
     

Einverständniserklärung bezüglich der Nutzung
Einwilligung in die Bekanntgabe von Verwaltungsakten und Dokumenten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Einwilligung in die Bekanntgabe von Verwaltungsakten und Dokumenten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Ich willige ein, dass Verwaltungsakte (z.B. Leistungsbescheide, Rückforderungsbescheide etc.), sowie Mitteilungen jeder Art bezüglich meiner Leistungsangelegenheit und aller Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch den Fachbereich Integration und Arbeit -KreisJobCenter- des Landkreises Marburg-Biedenkopf in elektronischer Form durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 37 Absatz 2a Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bekannt gegeben werden.

Über die erfolgte elektronische Bereitstellung von Verwaltungsakten, Mitteilungen und Dokumenten zum Datenabruf erhalte ich eine unverschlüsselte Benachrichtigungs-E-Mail an meine oben genannte E-Mail-Adresse. 

(Bitte prüfen Sie ggf. auch Ihren Spam-Ordner. Weitere personenbezogene Daten werden nicht wiedergegeben. Sollte die E-Mail-Adresse geändert werden, ist diese dem KreisJobCenter Marburg-Biedenkopf unverzüglich schriftlich mitzuteilen, um die Benachrichtigungsfunktion über im Portal vorhandene Post zu gewährleisten. Bei Teilnahme am Jobcenterportal schicken wir Ihnen grundsätzlich alle Schreiben elektronisch in Ihr Postfach. Briefe per Post werden nur in Ausnahmefällen verschickt (z.B. bei Systemausfall, förmliche Zustellungen)).


Meine Einwilligung gilt für alle Schriftstücke, das Antragsverfahren, die Leistungsgewährung, die Maßnahmen zur Integration in Arbeit und das Rechtsbehelfsverfahren betreffend. Die Bekanntgabe von zum Datenabruf bereitgestellten Verwaltungsakten und Dokumenten soll im oben genannten Nutzerkonto des Bevollmächtigten der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsvorstand im Jobcenterportal unter der oben genannten Portalnummer (= Benutzer-ID) erfolgen.

Die Verwaltungsakte gelten am dritten Tag nach Absendung dieser Benachrichtigungs-E-Mail als rechtlich wirksam bekannt gegeben (§ 37 Absatz 2a Satz 3 SGB X). Der Verwaltungsakt gilt auch bei Nichtmitteilung einer geänderten E-Mail-Adresse nach dem dritten Tag der Absendung an die uns bekannte E-Mail-Adresse als bekannt gegeben.

Einwilligung in die Bekanntgabe von Verwaltungsakten und Dokumenten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Hinweise & Erläuterungen

Elektronische Bekanntgabe 

Das KreisJobCenter Marburg-Biedenkopf behält sich vor, Verwaltungsakte auch auf andere Weise, zum Beispiel auf dem Postweg, bekannt zu geben, wenn die Bekanntgabe aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte oder ein sonstiges Erfordernis für die Bekanntgabe auf andere Weise, als durch elektronische Bereitstellung zum Datenabruf, besteht.

Geht der Widerruf der Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe erst nach Versand der elektronischen Benachrichtigung, beziehungsweise nach der Bereitstellung eines Verwaltungsaktes zum Datenabruf beim KreisJobCenter Marburg Biedenkopf ein, wird der Widerruf für den zum Abruf bereitgestellten Verwaltungsakt nicht mehr wirksam. Das bedeutet, dass dieser Verwaltungsakt Ihnen gegenüber wirksam bekanntgegeben wurde.

§ 37 Absatz 2 a SGB X

Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

Auszug/Trennung einer Person aus der Bedarfsgemeinschaft

Bei Trennung der Bedarfsgemeinschaft erhält die ausziehende Person, sollte diese weiterhin Bürgergeld von hier erhalten, einen eigenen Zugang zum Jobcenterportal, sowie die ihr zugeordneten wichtigsten Dokumente. Das Passwort des bisher gemeinsam genutzten Portalzuganges ist von der Person, die diesen fortan alleine weiterbenutzt, eigenverantwortlich abzuändern, sodass nur diese zukünftig den Zugriff darauf hat. 

Beendigung der Nutzung des Jobcenterportals

Sie können jederzeit die Nutzung des Jobcenterportals, sowie die elektronische Bekanntgabe mit Wirkung für die Zukunft beenden. Wenn Sie das Jobcenterportal nicht mehr nutzen möchten, werden Ihr Zugriff und alle zugehörigen Daten vollständig und dauerhaft gelöscht. Sie können sich für die Teilnahme jederzeit wieder erneut anmelden.

Abschluss

Die Einwilligung gilt zunächst zeitlich unbefristet. Wenn ich diese Form der Bekanntgabe nicht mehr wünsche, teile ich dies dem KreisJobCenter mit.

Hinweise & Erläuterungen
Datum der Antragsstellung

Vielen Dank fürs Teilen

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Erläuterungen und Hinweise