Regelbedarfe
Regelbedarfe (ab dem 01.01.2022) bei einem Anspruch auf ALG II
Alleinstehend/Alleinerziehend | 449 € |
Ehegatten | je 404 € |
Kinder < 6 Jahren | 285 € |
Kinder 6–13 Jahren | 311 € |
Kinder > 14 Jahren | 376 € |
Kinder > 14 < 25 Jahren | 360 € |
Inhalt des Regelbedarfs
- Ernährung
- Kleidung
- Körperpflege
- Hausrat
- Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasserzubereitung)
- Bedarfe des täglichen Lebens
- und in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt/Teilhabe am kulturellen Leben
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Mehrbedarfe
Wer erhält einen Mehrbedarf?
- Schwangere ab 13. Woche:
17% der jeweiligen Regelleistung - Alleinerziehende
- mit einem Kind unter 7 Jahren:
36% der Regelleistung - mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren:
36% der Regelleistung - für jedes minderjährige Kind:
12% der Regelleistung, wenn diese Regelung günstiger ist als die zwei vorher genannten.
Maximal sind 60% des Regelbedarfs insgesamt als Mehrbedarf möglich
- mit einem Kind unter 7 Jahren:
- Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen (z.B. Zöliakie)
- Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung (z.B. Boiler)
Einmalige Leistungen
Das SGB II sieht für bestimmte Bedarfe einmalige Beihilfen vor, z.B.
- Erstausstattung mit Mobiliar und Haushaltsgeräten
- Bekleidungsbedarf in der Schwangerschaft
- Erstlingsausstattung bei Geburt
- Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe
- Reparatur und Miete therapeutischer Geräte
Immer ist eine vorherige schriftliche Beantragung notwendig.
Auch Personen oder Familien, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst sicherstellen können, haben unter Umständen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe!