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Energiepreispauschale - Wichtige Info

Energiepreispauschale - Wichtige Info

Energiepreispauschale - Wichtige Info

Energiepreispauschale (EPP) 2022: Wichtige Infos für Sie!
Die Energiepreispauschale von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung stark belastet sind.
Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen und innerhalb des Jahres 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer:in aus einer aktiven Beschäftigung beziehen. Anspruchsberechtigt sind daher u.a. Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, mit Einkünften aus abhängiger oder selbständiger, auch kurzfristiger Arbeit und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, (unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs, pauschal oder individuell).
Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Steuerpflichtige müssen daher als Voraussetzung irgendwann im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.
Die EPP wird in der Regel mit dem Septemberlohn zusammen von den Arbeitgebern ausgezahlt. Bei Selbständigen wird die für den 10. September zu zahlende Einkommenssteuervorauszahlung um 300,-€ gemindert. Alle sonstigen berechtigten Personen, müssen die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung im Jahr 2023 geltend machen.
Tipp: Wenn Sie die EPP nicht zusammen mit Ihrem Septemberlohn erhalten oder für den 10. September 2022 keine verminderte Einkommenssteuervorauszahlung geleistet haben, dann sollten Sie prüfen, ob Sie einen Anspruch auf die EPP im Zuge der Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen können.
Wenn Sie irgendwann im Jahr 2022 einer Beschäftigung nachgehen oder nachgegangen sind, dann sollten Sie für das Jahr 2022 unbedingt eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben. In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen die EPP dann anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 entweder in Form einer Minderung der zu zahlenden Steuer oder aber in Form einer Auszahlung der 300,-€. Ein besonderer Antrag ist dazu nicht erforderlich.
Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundesfinanzministeriums (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

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